Was bei einer Verunstaltung berücksichtigt werden muss

Der Anspruch eines unschuldig Geschädigten erstreckt sich nicht nur auf Schmerzensgeld, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch auf „Verunstaltungsentschädigung“.

Diesbezüglich heißt es in § 1326 ABGB: „Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden, so muss, zumal – wenn sie weiblichen Geschlechts ist – insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.“

Eine Verunstaltung kann entweder jederzeit sichtbar sein oder aber auch z.B. ein hinkender Gang, was erst sichtbar wird, wenn die betreffende Person sich in Bewegung setzt oder es kann auch noch „versteckter“ sein, das wäre z.B. ein Zittern der Hände oder eine sehr deutliche Unfalls- oder Operationsnarbe, welche möglicherweise nur in Badebekleidung sichtbar wird.

Hierbei wird unterschieden zwischen zwei Bereichen – einerseits der Verhinderung des besseren privaten Fortkommens (die sogenannte Heiratsverminderung) oder die Verhinderung des besseren beruflichen Fortkommens. Das eine trifft zu solange man noch unverheiratet ist und der zweite Punkt, solange man im Berufsleben steht und dazu noch z.B. Kundenkontakt hat.

Ein Vorteil ist im Laufe der jahrzehntelangen Rechtsprechung erzielt worden, nämlich dass diese Entschädigung mittlerweile nicht nur Frauen, sondern auch Männern zusteht. Die Höhe einer solchen Entschädigung bewegt sich in Österreich zur Zeit bei maximal € 30.000,– bis € 40.000,–, wobei hier vom schlimmsten Vorfall ausgegangen wird, d.h. ein junger Mensch, der sehr stark im besseren Fortkommen privat wie auch beruflich eingeschränkt ist.

Sollte also in Einzelfällen eine Verunstaltung vorliegen, aber nur Schmerzensgeld ausbezahlt worden sein, kann man innerhalb der üblichen Verjährungszeit von 3 Jahren jederzeit eine Verunstaltungsentschädigung nachfordern und bei Zukunftshaftungserklärungen (immer bei möglichen Dauer- und Folgeschäden) sogar innerhalb von 30 Jahren.

Rufen Sie mich an 0650 22 555 22
oder schreiben Sie mir!

Ich berate Sie kostenlos. Kontaktieren Sie mich jetzt
blog