Die gesetzliche Basis für das Schmerzensgeld

Bereits im Jahre 1812 wurde der § 1325 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) beschlossen. Dieser regelt das Schmerzensgeld in einer inzwischen ungewöhnlichen Sprache.

„Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst; und bezahlt ihm auf Verlangen über dieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.“


§ 1325 des ABGB

Konsulent Walter Neubauer vertritt die Schmerzensgeld-Interessen seiner Klienten bereits seit über 35 Jahren und hat schon Hunderte von Fällen erfolgreich abgewickelt.

Wer sich den Gesetzestext vom 1.1.1812 genauer anschauen will: Auf der Webseite des Bundeskanzleramts gibt es ihn in voller Länge.

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