Schadenersatz und Schmerzensgeld bei Fahrerflucht

Auch wenn man als unschuldig verletzte Person im Straßenverkehr seit 1812 Anspruch auf Schadenersatz bei Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers und Anspruch auf Schmerzensgeld hatte, ging der Verletzte leer aus, wenn der schuldige Lenker nicht auffindbar war, d.h. Fahrerflucht begangen hat.

Erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde diese Lücke geschlossen. So heißt es im Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den erweiterten Schutz für Verkehrsopfer, dass der Fachverband der Versicherungsunternehmungen zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist, wenn nicht binnen 6 Monaten nach Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte.

Ursprünglich umfasste der Schadenersatz jedoch nur Verdienstentgang und Heilungskosten, Bestattungskosten und Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen. Aber nach einer Verbesserung dieses Gesetzes wurden auch Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Verunstaltung miteingeschlossen, was im Klartext bedeutet, dass auch, wenn der Gegner nicht auffindbar ist und Fremdverschulden vorliegt, verletzte Personen Anspruch auf Schadenersatzzahlungen haben. Einziger Unterschied zum Normalfall: Sach- oder andere Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Ebenso hieß es nach § 5, Abs. 1: „Die Entschädigung hat ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen“.

Nach weiteren Verbesserungen wurde die Regelung mit der „Einmalzahlung“ aufgehoben und Sach- und Vermögensschäden miteingeschlossen (abzüglich eines geringen Selbstbehaltes).

Das ist ein ganz wesentlicher Punkt, denn eine Einmalzahlung würde bei Folgeschäden weitere Ansprüche des Geschädigten ausschließen, so aber ist man als unschuldiges Unfallopfer auch für die Zukunft geschützt, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherungsfachverband getroffen wird.

Bezüglich dieser vielen neuen positiven Verbesserungen gibt es eine Neufassung im Verkehrsopferschutz durch das „Verkehrsopferentschädigungsgesetz von 2007“.

So heißt es im § 8 VOEG: „Der Fachverband hat im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle als Entschädigungsstelle Entschädigung für Personen- – oder Sachschäden zu leisten, die einer Person ……. zugefügt wurden …..

Im § 5 VOEG heißt es: „Sachschäden sind nur mit dem € 220,– übersteigenden Betrag und nur dann zu ersetzen, wenn durch das selbe Schadenereignis eine Person getötet wurde oder eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84, Abs. 1 StGB erlitt.“

Dies ist also der einzige kleine Unterschied, der noch geblieben ist, dass reine Sachschäden nicht ersetzt werden und in Verbindung mit einem Personenschaden ein Selbstbehalt von Euro 220,– abgezogen wird, was dann, wenn man eine schwere Körperverletzung erlitten hat, wohl nicht ins Gewicht fällt, da sich in erster Linie wohl alles um die Verletzungen und deren Genesung drehen wird.

Dass ein fahrerflüchtiger Verkehrsteilnehmer besonders schwere Schuld auf sich lädt und wenn er doch ausgeforscht wird mit vielen und harten Konsequenzen zu rechnen hat, ist ein eigenes Kapitel – für den Verletzten jedoch gibt es, wie man sieht, großartige Regelungen, um trotzdem zu Schmerzensgeld und Schadenersatz zu kommen.

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